Richtlinien zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten für die Entwicklung und Optimierung von Methoden und Technologien zum besseren Verständnis von Hirnerkrankungen

vom 29.01.2009 - Abgabetermin: 09.03.2009

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 15 vom 29.01.2009


1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Unter den vielen Erkrankungen, welche die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, sind die des zentralen Nervensystems eine der Hauptursachen für Morbidität, Mortalität und Beeinträchtigung der Lebensqualität. Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (World Health Report 2001) leiden weltweit mehr als eine Milliarde Menschen unter Beeinträchtigungen des zentralen Nervensystems. In Europa werden annähernd ein Drittel aller Krankheitskosten durch Hirnerkrankungen verursacht. Aufgrund der zunehmenden mittleren Lebenserwartung der Gesellschaft insbesondere in den Industrieländern wird der Anteil der Personen mit Erkrankungen des zentralen Nervensystems weiter steigen. Hirnforschung und die Übertragung der Forschungsergebnisse in eine verbesserte Diagnose und Therapie sind daher von höchster Priorität.

Aus diesem Grund wurde das durch die Europäische Kommission geförderte Netzwerk ERA-Net NEURON („Network of European Funding for Neuroscience Research“) gegründet, das die Forschungsaktivitäten und -programme der beteiligten europäischen Länder auf dem Gebiet der krankheitsbezogenen Neurowissenschaften koordinieren soll (http://www.neuron-eranet.eu/).

Im Rahmen von NEURON wurde im Januar 2008 eine erste transnationale Förderbekanntmachung zum Thema 'Neurodegenerative Erkrankungen des Zentralen Nervensystems' veröffentlicht. Das Thema der zweiten gemeinsamen Bekanntmachung wurde auf dem Gebiet innovativer Technologien in den Neurowissenschaften gewählt. Die folgenden Förderorganisationen haben sich bereit erklärt, die zweite gemeinsame Maßnahme zur Förderung multinationaler kooperativer Forschungsprojekte zu implementieren:
- Austrian Science Fund (FWF), Österreich
- Academy of Finland (AKA), Finnland1
- National Research Agency (ANR), Frankreich
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
- Chief Scientist Office, Ministry of Health (CSO-MOH), Israel
- Ministry of Health (MOH), Italien
- National Research Fund (FNR), Luxemburg
- National Centre for Research and Development (NCBiR), Polen
- National Centre for Programme Management (NCPM), Rumänien
- Ministry of Science and Innovation (MICINN), Spanien
- Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien

Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, die Expertise und Ressourcen einschlägig qualifizierter Arbeitsgruppen aus den oben genannten Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte im Verständnis, bei der Diagnose und der Therapie von Hirnerkrankungen erzielt und Synergieeffekte ermöglicht werden, die allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind.

Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land durchgeführt und zentral durch ein gemeinsames NEURON-Sekretariat koordiniert. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2. Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben zur Entwicklung neuer und Optimierung bestehender Methoden und Technologien, die zum besseren Verständnis von Hirnerkrankungen führen. Hierbei soll nicht die Technologieentwicklung per se gefördert werden. Vielmehr müssen die Forschungsprojekte hypothesengeleitet sein und innovative technologische Entwicklungen mit einer klaren und relevanten wissenschaftlichen Fragestellung kombinieren. Infrastruktur ist nicht Gegenstand der Förderung.

Die Förderung ist nicht begrenzt auf spezifische Technologien oder Methoden. Gefördert werden können Vorhaben, die beispielsweise die folgenden Bereiche thematisieren (andere Bereiche sind nicht ausgeschlossen): Bildgebung (z. B. optische, MR- und PET-Methoden), Stammzellen und neurale Differenzierung mit Bezug zur Zelltherapie, 'gene targeting', molekulare Modellierung, elektrische und magnetische Hirnstimulation.

Neurodegenerative Erkrankungen stellen ein herausragendes Problem alternder Gesellschaften dar. Anträge, die diese Erkrankungen zum Inhalt haben, sind daher besonders willkommen, obwohl die Förderbekanntmachung nicht auf diesen Bereich beschränkt ist.

Gefördert werden können Vorhaben, die die gesamte Breite von Forschungsansätzen von der Untersuchung grundlegender Mechanismen der Hirnfunktion und ihrer Erkrankungen bis hin zu klinischen Studien (bis zu Phase 2, „proof-of-concept“) umfassen. Insbesondere soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Arbeitsgruppen gefördert werden sowie translationale Forschungsansätze, bei denen Grundlagenforschung mit klinischen Fragestellungen kombiniert werden.

Die Teilprojekte eines Verbundvorhabens sollen komplementär sein und innovative ehrgeizige Ideen verfolgen. Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen drei bis fünf einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen aus mindestens drei der in Absatz 1.1. aufgeführten Länder in einem Verbund kooperieren.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind als deutsche Verbundteilnehmer staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ggf. auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur transnationale Forschungsverbünde gefördert, eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundteilnehmer wird vorausgesetzt. Arbeitsgruppen, die nicht aus einem unter Absatz 1.1 aufgeführten Land stammen, können ggf. an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des gemeinsamen Projektes gesichert werden soll. Sofern die Beteiligung solcher Arbeitsgruppen als essenziell für den wissenschaftlichen Erfolg des beantragten Forschungsprojektes betrachtet wird, müssen die betreffenden Arbeitsgruppen über den Verbundkoordinator den Nachweis der entsprechenden finanziellen Ressourcen vor der endgültigen Förderentscheidung vorlegen.

Die Zusammensetzung des Verbundes soll den Forschungszielen des geplanten Projektes angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger Ideen sicherstellen. Der Mehrwert internationaler Kooperation muss klar erkennbar sein.

Für das geplante Projekt muss ein Koordinator benannt werden, der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Ansprechpartner für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Teilprojektleiter, die aus dem entsprechenden Land kommen.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundteilnehmer können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist zu Beginn des Jahres 2010 zu rechnen.

Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhaben-bedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie (ausnahmsweise) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden für die deutschen Verbundteilnehmer die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden für die deutschen Verbundteilnehmer grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE Vorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-210
Telefax: 0228 3821-257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/175.php

beauftragt. Vorhabensbeschreibungen für die transnationalen Verbundprojekte (s. 7.2.1) sind beim NEURON-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung einzureichen: http://www.neuron-eranet.eu/

Ansprechpartner ist Dr. Rainer Girgenrath, (Tel.: 0228 3821-200, E-Mail: rainer.girgenrath@DLR.de).

Während die Vorhabensbeschreibung eines Verbundprojektes von den Teilprojektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht wird, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden, nach den Richtlinien dieser Förderorganisation. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig. Zunächst erfolgt die Einreichung von Antragsskizzen, die von einem unabhängigen Gutachterkreis evaluiert werden. Die Antragsteller der auf der Basis eines positiven Gutachtervotums für die Förderung ausgewählten Skizzen können dann im zweiten Verfahrensschritt förmliche Förderanträge (Vorhabensbeschreibung und Formantrag) einreichen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen

In der ersten Stufe ist dem NEURON-Sekretariat (Webadresse s. oben) zunächst eine Antragsskizze für das beabsichtigte Verbundvorhaben über den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator

bis spätestens zum 09. März 2009

in elektronischer Form vorzulegen. Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist die Vorhabensbeschreibung in englischer Sprache vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem NEURON-Sekretariat empfohlen. Eine Vorlage per "electronic mail" oder Telefax alleine ist nicht möglich.

Die Antragsskizze soll dem Gutachtergremium eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Sie ist anhand der dafür vorgesehenen Antragsbögen ("Proposal template") zu erstellen. Aus der Vorlage einer Antragsskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Das NEURON-Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Antragsskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z.B. Abgabedatum, Seitenzahl, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch). Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Antragsskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden einem international besetzten Gutachtergremium weitergeleitet.

Die gemeinschaftlich vorgelegten Antragsskizzen werden unter Beteiligung eines international besetzten Gutachtergremiums vor allem nach den folgenden Kriterien bewertet:
1. Relevanz der beantragten Projekte bezüglich der Ziele der Bekanntmachung
2. Wissenschaftliche Qualität (innovatives Potential, Methodik)
3. Internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Forschungsgruppen auf dem Gebiet der Bekanntmachung (einschlägige Vorarbeiten, Expertise)
4. Durchführbarkeit (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, der beantragten Mittel, vorhandener Ressourcen)
5. Qualität der wissenschaftlichen Interaktion zwischen den Arbeitsgruppen und Mehrwert durch die Kooperation sowohl auf wissenschaftlicher Ebene als auch hinsichtlich der Transnationalität. Vorhaben, die dieses Kriterium nicht hinreichend erfüllen, können abgewertet werden.
6. Potential der erwarteten Ergebnisse für eine zukünftige klinische Nutzung und andere gesundheitsrelevante Fragestellungen

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In einer zweiten Verfahrensstufe werden die Antragsteller der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) aufgefordert. Zur Erstellung der Vorhabensbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen (www.neuron-eranet.eu/). Förderanträge sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen.

Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Gutachterkreises bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Die jeweiligen deutschen Interessenten werden bei positiver Bewertung eines beantragten kooperativen Forschungsprojektes aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die entsprechenden Arbeitspakete im Verbundprojekt vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 19.01.2009

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf

1Vorbehaltlich der Zustimmung des finnischen Academy Research Council