Richtlinien zur Förderung von Evaluationsstudien zu langfristigen Wirkungen von Primärprävention und Gesundheitsförderung

vom 12.06.2013 - Abgabetermin: 27.08.2013

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Primäre Prävention und Gesundheitsförderung können in der Bevölkerung Leistungsfähigkeit und Mobilität erhalten und die individuelle Lebensqualität sowie gesundheitsbezogene Ressourcen fördern. Sie können dazu beitragen, die Zahl an lebensstil- und umweltassoziierten Erkrankungen zu senken, in ihrem Verlauf zu mildern sowie aufwendige und kostenintensive kurative sowie rehabilitative Maßnahmen zu reduzieren. Die gesellschaftlichen Hoffnungen und Erwartungen an die primäre Prävention und die Gesundheitsförderung sind dementsprechend hoch. Um diesen hohen Ansprüchen gerecht zu werden, müssen zielgruppenspezifische, evidenzbasierte und qualitativ hochwertige Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung entwickelt, erprobt und in die Praxis transferiert werden.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat mit den vorausgegangenen vier Förderrichtlinien zum Thema „Präventionsforschung“ (Förderbekanntmachungen vom 13. Oktober 2003, 20. April 2005, 30. Juni 2006 und 17. Juli 2007) eine Vielzahl erfolgversprechender Initiativen angestoßen. Die in der Regel für eine Dauer von drei Jahren geförderten Forschungsprojekte fokussierten auf bisher vernachlässigte Zielgruppen in der Primärprävention und Gesundheitsförderung. Es wurden innovative und zielgruppenspezifische Präventionsmaßnahmen und Zugangswege entwickelt, erprobt und auf ihre Wirksamkeit, Qualität und gesundheitsökonomischen Effekte hin analysiert.

Bisher wenig untersucht wurden allerdings Langzeiteffekte von Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung, die entscheidende Indikatoren für deren Nachhaltigkeit darstellen. Somit fehlt es an wissenschaftlichen Studien, welche die langfristigen Auswirkungen sowohl von verhaltenspräventiven als auch von verhältnispräventiven Maßnahmen untersuchen, wie etwa auf Lebensqualität, Leistungsfähigkeit oder andere relevante Ergebnisparameter.

Mit dieser Fördermaßnahme beabsichtigt das BMBF die Durchführung solcher Studien zur Untersuchung der langfristigen Wirkungen von primärpräventiven und gesundheitsfördernden Maßnahmen zu unterstützen. Hierdurch soll ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Evidenzbasierung von Präventionsstrategien geleistet werden. Die Maßnahme erfolgt im Rahmen der Hightech-Strategie 2020 und des Aktionsplans Präventions- und Ernährungsforschung des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Nacherhebungsuntersuchungen von abgeschlossenen Evaluationsstudien, in denen die langfristigen Wirkungen von bereits implementierten Maßnahmen der Primärprävention und der Gesundheitsförderung unter Alltagsbedingungen erforscht werden. Hierzu sollen neben den Individualeffekten (Verhaltensänderungen) auch Strukturentwicklungen (Verhältnisänderungen) analysiert werden. Darüber hinaus sind unter anderem die Wirkungen auf gesundheitsbezogene Ergebnisparameter wie beispielsweise Lebensqualität und Leistungsfähigkeit zu untersuchen. Des Weiteren können auch gesundheitsökonomische Begleituntersuchungen integriert werden.

Die zentrale Fördervoraussetzung ist eine exzellente methodische und wissenschaftliche Qualität sowie die überzeugende Darstellung der Ergebnisse des wissenschaftlichen Ausgangsprojektes, insbesondere die Darstellung der „kurzfristigen“ Wirksamkeit innerhalb des ursprünglichen Beobachtungszeitraums. Hierdurch soll eine belastbare Datengrundlage gewährleistet werden, um aussagekräftige Nacherhebungen durchführen zu können.

Es können zudem Untersuchungen zum Thema gefördert werden, die auf der gezielten Nutzung und Analyse von bereits existierenden Datensätzen bzw. Sekundärdaten (GKV-Daten, Daten aus Kohortenstudien, Gesundheitssurveys oder Alterssurveys o. Ä.) basieren. Hier sind detaillierte Angaben zum Datenschutz, Datenzugang und zur Datenqualität erforderlich.

Die zu bearbeitenden Fragestellungen sollen sich durch eine hohe wissenschaftliche und gesundheitspolitische Relevanz auszeichnen, die im Antrag eingehend begründet werden muss. Eine interdisziplinäre Bearbeitung der Fragestellungen ist ausdrücklich erwünscht.

Geschlechterspezifische Aspekte sind bei der Planung, Durchführung und Auswertung des Forschungsvorhabens in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Relevanz dieser Aspekte und ihre Berücksichtigung sind im Antrag darzulegen. Falls Gender-Aspekte nicht berücksichtigt werden, ist dies im Antrag zu begründen.

Nicht gefördert werden:

  • die Entwicklung und Implementierung neuer Präventionsmaßnahmen und deren Evaluation,
  • Nacherhebungsuntersuchungen zur Bewertung von Maßnahmen der Sekundär- und Tertiärprävention sowie
  • Nacherhebungsuntersuchungen zum Wirksamkeitsnachweis (efficacy) von Arzneimitteln oder therapeutischen Behandlungen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE (FuE: Forschung und Entwicklung)-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundausstattung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragsteller sollen herausragende wissenschaftliche Vorleistungen in der Präventionsforschung sowie den jeweiligen zu bearbeitenden Fragestellungen vorweisen, die durch entsprechende Publikationen und eingeworbene Drittmittel belegt sind. Darüber hinaus sind integrative Vorleistungen erwünscht, z. B. bestehende Forschungskooperationen und Kommunikationsstrukturen.

Methodische Qualität

Voraussetzung für die Förderung eines Forschungsvorhabens ist eine hohe wissenschaftlich-methodische Qualität der Nacherhebungsuntersuchungen. Diese hohe Qualität soll durch die kontinuierliche Einbindung aller notwendigen Kompetenzen, Ressourcen und Erfahrungen bei den Antragstellern sowie ihren wissenschaftlichen Kooperationspartnern gewährleistet werden. Dies umfasst auch die Einbindung von statistischem und gegebenenfalls auch gesundheitsökonomischem Sachverstand. Die Wahl der dem Forschungsgegenstand angemessenen Untersuchungsmethoden ist eingehend zu begründen. Es wird erwartet, dass bei der Planung der Nacherhebungsuntersuchungen und bei der Analyse bereits existierender Datensätze die national sowie international bestehenden Vorarbeiten adäquat berücksichtigt werden und im Antrag der Stand der Forschung zusammenfassend dargestellt wird. Darüber hinaus sind die Methoden im Umgang mit dem zu erwartenden „loss-to-follow-up“ zu den durchgeführten Erstuntersuchungen überzeugend darzulegen.

Kooperationszusagen

Der Feld- bzw. Datenzugang muss gesichert sein. Sofern hierzu eine Einbindung von entsprechenden Praxispartnern, z. B. Anbietern/Trägern von Präventionsmaßnahmen, erforderlich ist, sind verbindliche Kooperationszusagen vorzulegen.

Sofern das Forschungsvorhaben im Verbund durchgeführt wird, haben die Verbundpartner eines Forschungsvorhabens ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – entnommen werden [Menüpunkt: „Allgemeine Vordrucke“].

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für die künftige Verbesserung der Primärprävention und Gesundheitsförderung liefern. Die geplante Verwertung und der Transfer der Ergebnisse sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung der Ergebnisse auf struktureller und prozessualer Ebene sind zu beschreiben.

EU-Förderung

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Es werden sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert.

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Darüber hinaus können zusätzlich anfallende Mittel für den vorhabenbedingten Mehraufwand bei den Praxispartnern beantragt werden. Eine Finanzierung der bereits implementierten Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung ist aus Mitteln der Bundesförderung nicht möglich. Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuEBeihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Ansprechpartner sind Dr. Michael Ebert (-1789), Dr. Martina Brock (-1143) und Dr. Roland Bornheim (-1785). Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst strukturierte Vorhabenbeschreibungen

bis spätestens zum 27. August 2013

in elektronischer Form einzureichen (Verfahren der elektronischen Antragstellung siehe unten). Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache dringend empfohlen. Die Vorhabenbeschreibungen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem externen Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Sollte der Antrag von mehreren wissenschaftlichen Partnern gemeinsam gestellt werden, ist ein verantwortlicher Projektleiter oder eine verantwortliche Projektleiterin als Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin zu benennen, der bzw. die die Antragstellung koordiniert.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Umfang der Vorhabenbeschreibung (DIN-A4-Format, einseitig beschrieben, 1,5-zeilig, Arial 11 Punkt) darf 25 Seiten nicht überschreiten. Zusätzlich zur Vorhabenbeschreibung sind unterschriebene Kooperationszusagen der beteiligten Partner beizulegen.

Verbindliche Anforderungen an die Vorhabenbeschreibung sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Anträge, die den Anforderungen dieser Förderrichtlinien und des niedergelegten Leitfadens nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internetportal „pt-outline“. Im Portal ist die Vorhabenbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Die Vorhabenübersicht und die hochgeladene Vorhabenbeschreibung werden gemeinsam begutachtet.

Nach erfolgter elektronischer Einreichung über das Internetportal müssen zeitnah 10 Druckexemplare der Vorhabenübersicht und der Vorhabenbeschreibung an den Projektträger im DLR übersandt werden, davon ein Exemplar ungeheftet als Kopiervorlage.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter bewertet. Dabei werden u. a. die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

  • Relevanz und Innovationspotenzial der Fragestellungen für das deutsche Gesundheitssystem,
  • Methodische und wissenschaftliche Qualität des Forschungskonzepts sowie eine belastbare Datengrundlage des Ausgangsprojektes, die aufschlussreiche und aussagekräftige Nacherhebungen gewährleisten,
  • wissenschaftliche Vorleistungen und Expertise der Projektleitung und gegebenenfalls der beteiligten Kooperationspartner,
  • Zielgruppen- bzw. Datenzugang und Einbindung aller für die Erreichung der Ziele des Vorhabens erforderlichen Expertisen,
  • realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung,
  • Verwertungs- und Transferpotenzial,
  • Angemessenheit der Finanzplanung.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Vorhabenbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver- wendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 31. Mai 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill