Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben zu den ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten des Wissenstransfers zwischen den modernen Lebenswissenschaften und der Gesellschaft

vom 14.08.2012 - Abgabetermin: 24.10.2012

Erschienen im Bundesanzeiger vom 14.08.2012

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Der rasante wissenschaftliche und technologische Fortschritt in den modernen Lebenswissenschaften lässt ständig neue Möglichkeiten entstehen, die tiefgreifende gesellschaftliche Auswirkungen mit sich bringen können. Um das Potential dieser neuen Möglichkeiten für die Verbesserung unserer Lebensqualität möglichst weitgehend nutzen zu können, müssen ihre denkbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft möglichst frühzeitig erkannt und diskutiert werden. Voraussetzung hierfür ist ein ständiger Austausch zwischen Wissenschaft, Gesellschaft und Politik. Dieser Austausch ermöglicht eine kontinuierliche Abwägung zwischen gesellschaftlichem Bedarf und wissenschaftlicher Schwerpunktsetzung.

Die Akzeptanz und damit auch der gesellschaftliche Nutzen neuer wissenschaftlicher und technologischer Möglichkeiten werden in hohem Maße von den Voreinstellungen der Akteure in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft beeinflusst. Diese hängen unter anderem von der Art und Weise ab, wie Wissen über neue Möglichkeiten erworben und verbreitet wird. Wissensaustausch und Meinungsbildung werden zunehmend durch moderne Kommunikationsmethoden beeinflusst. Das Internet, soziale Netzwerke und andere elektronische Plattformen sind heute zentrale Drehscheiben des Informationsaustausches und der Meinungsbildung.

Ein vertieftes Verständnis moderner Kommunikationsmechanismen und ihrer Auswirkungen ist notwendig, um Wissensaustausch und Verständnis zwischen allen beteiligten Gruppen zu fördern. Vor allem muss eine sorgfältige Beschreibung und Beurteilung der dabei stattfindenden Prozesse sowie eine Analyse ihrer historischen, normativen und soziokulturellen Hintergründe erfolgen. So werden letztlich die Voraussetzungen für eine effektive gesellschaftliche Einbettung von Ergebnissen der modernen Lebenswissenschaften geschaffen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, im Förderschwerpunkt „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“ interdisziplinäre Forschungsprojekte zu wissenschaftsgeschichtlichen, wissenschaftssoziologischen, soziokulturellen, politik- und kommunikationswissenschaftlichen Fragestellungen zum Wissenstransfer zwischen den modernen Lebenswissenschaften und der Gesellschaft zu fördern. In enger interdisziplinärer und themenorientierter Zusammenarbeit aller hierfür erforderlichen Fachdisziplinen sollen Mechanismen, Akteure und Knotenpunkte der Wissenskommunikation sowie ihre Rollen, Hintergründe und Auswirkungen beschrieben werden. Förderpolitisches Ziel der Fördermaßnahme ist es, Meinungsbildungsprozesse besser zu verstehen, um Möglichkeiten für einen verbesserten Wissensaustausch zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufzuzeigen.
Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zu den Zielsetzungen des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung (www.bmbf.de/pub/gesundheitsforschung.pdf)

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind. Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungsvorhaben (Einzelvorhaben oder interdisziplinäre Verbünde) zu Fragestellungen zum Wissenstransfer zwischen den modernen Lebenswissenschaften, der Politik, den Medien und der Gesellschaft und seinen Voraussetzungen. Die Fragestellungen können historische, soziologische, kultur-, politik- und/oder kommunikationswissenschaftliche, sowie normative, ethische und rechtliche Aspekte betreffen, auch internationale Vergleiche können einbezogen werden.
Vorhaben sollen in ihren Zielsetzungen über die rein analytische / deskriptive, auf die Vergangenheit bzw. die Gegenwart bezogene Ebene hinausgehen. Auf der Basis von Analysen soll versucht werden, Ausblicke in die Zukunft zu formulieren und Lösungswege für eine verbesserte Kommunikation zwischen Wissenschaft, Politik, Medien und Gesellschaft aufzuzeigen.

Umfasst werden u. a. Fragestellungen, wie neues, anwendungsbezogenes Wissen aus der lebenswissenschaftlichen Forschung kommuniziert wird, welche Auswirkungen unterschiedliche Kommunikationsformen haben und welche Rolle hierbei historische, soziokulturelle, sprachliche, oder normativ-ethische Faktoren bei den verschiedenen Akteuren spielen.
Insbesondere sind dabei Fortschritte in folgenden Forschungsbereichen von Interesse: Gentechnik, prädiktive Diagnostik, individualisierte Medizin, Reproduktionsmedizin, Stammzellen, Biopatentierung, Neurowissenschaften, Mensch-Technik-Interaktionen, Synthetische Biologie und Tierschutz. Auch Fragen zur Vermittlung zwischen gesellschaftlichem Bedarf und wissenschaftlicher Schwerpunktsetzung, der partizipativen Governance von Wissenschaft oder zum Potenzial neuer sozialer Medien in der Kommunikation zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen können bearbeitet werden. Relevante, geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Ausnahmsweise können auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, primär kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gefördert werden, insofern sie FuE-Kapazitäten in Deutschland haben. KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission sind hier erläutert.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein. Die gewählte Forschungsfrage muss relevant im Sinne der förderpolitischen Zielsetzung der Fördermaßnahme (siehe Punkt 1) sein. Beantragte Vorhaben müssen alle für die umfassende Bearbeitung der gewählten Forschungsfrage notwendigen Expertisen und Ressourcen einbinden. Bei Verbundvorhaben muss ein eindeutiger Mehrwert der Zusammenarbeit erkennbar sein.

Die Vorhaben sollen Konzepte für eine abschließende, öffentlichkeitswirksame Kommunikation ihrer Ergebnisse erarbeiten und umsetzen. Dabei sollte möglichst auch auf eine Kommunikation der Ergebnisse im internationalen Raum abgezielt werden.
Die Bereitschaft zur sekundären Vernetzung der einzelnen Vorhaben durch gemeinsame Aktionen wird vorausgesetzt. Ein Austausch über die verschiedenen Forschungsansätze sowie den Forschungsfortschritt der über diese Fördermaßnahme geförderten Vorhaben wird durch ein Kick-Off Meeting bzw. entsprechende Folgeveranstaltungen unterstützt. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verbindlich. Auf Initiative der geförderten Vorhaben entstehende Ansätze für eine gemeinsame Verwertung oder öffentlichkeitswirksame Darstellung von Projekten und Ergebnissen werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unterstützt.

Für Verbundvorhaben sollte eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorgelegt werden. Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt 0110 (Menüpunkt „Allgemeine Vordrucke“) entnommen werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt i.S.v. Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Den im Rahmen der Fördermaßnahme geförderten Projekten werden gegebenenfalls in angemessenem Umfang zusätzliche Mittel für eine sekundäre Vernetzung bereitgestellt (siehe Punkt 4).
Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FEuI-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bei der Förderentscheidung werden bereits laufende oder geplante, ähnliche Forschungsprojekte berücksichtigt, um mögliche Synergieeffekte zu nutzen, aber auch um eine Parallelförderung zu vermeiden. Entsprechende Projekte sind bereits in der Projektskizze anzugeben.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 3821-1890 (Sekretariat)
Fax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Kontaktpersonen beim Projektträger sind: Dr. Detlef Böcking (0228 3821-1118) und Dr. Matthias von Witsch (0228 3821-1209). Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst bis spätestens

24. Oktober 2012

formlose Projektskizzen in schriftlicher und auch in elektronischer Form (als .pdf auf Datenträger oder E-Mail-Anhang) in deutscher Sprache vorzulegen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Eine alleinige Vorlage per Fax oder E-Mail ist nicht möglich. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen für Einzelvorhaben müssen die Forschungsfragen und das Forschungsprogramm darstellen. Der Umfang der Projektskizzen (Din-A4-Format, 1,5-zeilig, Arial 11, doppelseitig) soll 20 Seiten nicht überschreiten.
Projektskizzen für Forschungsverbünde müssen sowohl die Organisationsstruktur wie auch das Forschungsprogramm des Forschungsverbundes erläutern. Der Umfang der Projektskizzen (Din-A4-Format, 1,5-zeilig, Arial 11 Punkt, doppelseitig) soll 10 Seiten für das übergeordnete Konzept und 10 Seiten pro geplantem Teilvorhaben nicht überschreiten.

Die Projektskizzen sind in 5-facher Ausfertigung als Papierversion sowie im pdf-Format auf CD-ROM oder als E-Mail-Anhang vorzulegen. Die Projektskizze ist nach dem „Leitfaden für Antragstellung“ im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben zu den ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten des Wissenstransfers zwischen den modernen Lebenswissenschaften und der Gesellschaft zu strukturieren.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen von einem unabhängigen Gutachterkreis bewertet. Diese Bewertung ist eine Entscheidungsgrundlage. Dabei werden u. a. die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:
- die Relevanz des gewählten Themas und der wissenschaftlichen Fragestellung für die förderpolitische Zielsetzung der Fördermaßnahme
- die Aktualität der gewählten Fragestellung
- die wissenschaftliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- die Qualifikation des/der Projektleiters/in bzw. des / der Verbundkoordinators/in und der Teilprojektleiter/innen sowie der beantragenden Forschungseinrichtung(en);
- der aus den Projektergebnissen für Wissenschaft und Gesellschaft zu erwartende Nutzen;
- bei Verbünden: der aus der interdisziplinären und kooperativen Organisation des Forschungsverbundes zu erwartende Mehrwert bezüglich der wissenschaftlichen Ziele und Herangehensweisen des Verbundes;
- die Einbindung aller für die Erreichung der Ziele des Forschungsprojektes erforderlichen Fachexpertisen.
- die Angemessenheit des vorgelegten Finanzierungsplanes

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, bei Forschungsverbünden in Abstimmung mit dem/der vorgesehenen Verbundkoordinator/in, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 01.08.2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag:
Dr. Roesler