Richtlinien zur Förderung von Zentren der gesundheitsökonomischen Forschung

vom 09.02.2010 - Abgabetermin: 29.04.2010
 

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 21 vom 09.02.2010.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Das Gesundheitssystem sieht sich vor die Herausforderung gestellt, medizinische und organisatorische Verbesserungen in die Versorgung zu integrieren und gleichzeitig die Kosten bezahlbar zu halten. Der Anteil chronisch kranker und multimorbider Menschen wächst, gleichzeitig sinkt die Zahl der Erwerbsfähigen. Zudem entsteht Kostendruck durch mehr und bessere Behandlungsmöglichkeiten in vielen Bereichen der Versorgung. Eine Bewertung neuer, aber auch bereits etablierter Verfahren ist unerlässlich, damit das Gesundheitssystem nur sinnvolle und wirksame Maßnahmen erstattet. Dabei müssen sich Nutzen und Kosten von Behandlungen nicht nur in klinischen Studien, sondern insbesondere im Versorgungsalltag unter Berücksichtigung aller Bevölkerungsgruppen belegen lassen.

Internationale Forschungsergebnisse lassen sich aufgrund der Komplexität des Versorgungsgeschehens und der starken Abhängigkeit des Gesundheitssystems von nationalen Gegebenheiten nur begrenzt übertragen. Deshalb ist auch in Deutschland eine leistungsfähige gesundheitsökonomische Forschung erforderlich, um die wissenschaftlichen Grundlagen für Lösungen zur Gestaltung, Organisation und Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens zu verbessern. Gesundheitsökonomische Forschung wird hier verstanden als Teil der Versorgungsforschung. Die Stärkung der Versorgungsforschung in Deutschland ist für die Bundesregierung prioritäres Ziel der Gesundheitsforschung. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, die Versorgungsforschung inkl. gesundheitsökonomischer Forschung über einen längeren Zeitraum nachhaltig zu unterstützen und auszubauen. Um eine breitere Basis für exzellente Versorgungsforschung in Deutschland zu schaffen, werden im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung mehrere Maßnahmen initiiert:

a) „Studien in der Versorgungsforschung“
b) „Studienstrukturen für die Versorgungsforschung“
c) „Nachwuchsgruppen in der Versorgungsforschung“
d) „Zentren der gesundheitsökonomischen Forschung“

Die hier vorliegende Förderrichtlinie adressiert „Zentren der gesundheitsökonomischen Forschung“. Die Förderrichtlinie für „Studien in der Versorgungsforschung“ mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen wird zeitgleich veröffentlicht. Die anderen Maßnahmen werden später bekannt gegeben.

Die Bedeutung der gesundheitsökonomischen Forschung hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Der Bedarf an fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Steuerung und effiziente Gestaltung des Gesundheitssystems auf mikro- und makroökonomischer Ebene wird immer dringlicher. Forschung kann konsistente Entscheidungsgrundlagen schaffen und Transparenz für gezielte Allokationsprozesse ermöglichen.

Um ökonomische Zusammenhänge in der Gesundheitsversorgung zu analysieren, sind umfassende Fachkenntnisse und spezifische Forschungsmethoden erforderlich. Wissenschaftliche Arbeitsgruppen, die hochwertige gesundheitsökonomische Forschungsprojekte durchführen können, existieren bisher nur an wenigen Institutionen in Deutschland. Zudem präsentiert sich das Forschungsfeld „Gesundheitsökonomie“ insgesamt sehr heterogen und ist in der nationalen wie internationalen Forschungslandschaft noch nicht ausreichend sichtbar. Eine qualifizierte und anerkannte gesundheitsökonomische Forschung ist in Deutschland nur dann zu erreichen, wenn Forschungsstrukturen für diesen Fachbereich weiter auf- und ausgebaut werden. Bereits existierende Kapazitäten an einem Standort sollen dabei konzentriert und fokussiert werden. Damit soll die notwendige Struktur geschaffen werden, um die Zahl der qualifizierten und international anerkannten Forscher und Forscherinnen im Bereich der Gesundheitsökonomie in Deutschland zu erhöhen und eine nachhaltige Profilbildung einzelner Standorte zu erreichen. Ferner soll die internationale Sichtbarkeit der deutschen Gesundheitsökonomie verstärkt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen des Aufbaus einer begrenzten Zahl von "Zentren der gesundheitsökonomischen Forschung“ an Hochschulen sollen Forschungsprojekte zur Profilbildung der Zentren sowie in Verbindung mit der Einrichtung von Nachwuchsgruppen gefördert werden, die sich durch innovative Forschungskonzepte mit hoher wissenschaftlicher Qualität auszeichnen. Voraussetzung für ein Zentrum sind bereits vorhandene Strukturen der gesundheitsökonomischen Forschung, die zu einem sichtbaren Zentrum mit gesteigerter Forschungskapazität aufgebaut werden können.

Die wesentliche wissenschaftliche Aufgabe der Zentren ist die systematische Bearbeitung von versorgungsorientierten und volkswirtschaftlich relevanten Forschungsfragen der Gesundheitsökonomie, die langfristig einen Beitrag zur Optimierung des Gesundheitswesens leisten können. Von besonderem Interesse sind Fragestellungen, bei denen Erkenntnisse aus dem Ausland nicht oder nur unzulänglich auf das deutsche Gesundheitssystem übertragbar sind, weil sich Bevölkerungspräferenzen, Kostenstrukturen oder Systemvoraussetzungen unterscheiden. Auf Grund eines erheblichen Entwicklungsbedarfs, besonders für die anwendungsbezogene Forschung, können im Rahmen der Zentren auch die Förderung von Methodenentwicklung oder der neuartigen Datenerschließung für die gesundheitsökonomische Forschung beantragt werden.

Die Auswahl der jeweiligen inhaltlichen Fokussierung obliegt den einzelnen Zentren. Jedes Zentrum widmet sich in Form eines übergreifenden Forschungsprofils einer gemeinsamen Fragestellung bzw. einem gemeinsamen wissenschaftlichen Schwerpunkt, an dem die vorhandenen Institutionen und Arbeitsgruppen mit gesundheitsökonomischer Forschungsausrichtung an einem Standort mitwirken. Zusätzlich zu einer lokalen Vernetzung können die Zentren durch überregionale Kooperationen auch weitere Partner einschließen, sofern deren Expertise für die erfolgreiche Bearbeitung der gewählten Fragestellung notwendig ist. Soweit möglich sollen vorhandene Datensätze (z. B. aus klinischen Studien oder Registern) für die gesundheitsökonomische Forschung genutzt werden. Die Zentren sollen sich angemessene Organisationsformen geben, die Nachhaltigkeit gewährleisten.

Im Zuge des Zentrumsaufbaus können zum einen einschlägige Forschungsprojekte zur inhaltlichen Schwerpunktbildung und/oder zur strukturellen bzw. methodischen Entwicklung des Zentrums durchgeführt werden. Zur Förderung der Zusammenarbeit sollen diese Projekte interdisziplinär und kooperativ zwischen den beteiligten Einrichtungen angelegt sein.

Strukturelles Kernelement der Zentren ist zum anderen die Einrichtung von Nachwuchsgruppen. Es sollen einschlägig qualifizierte promovierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler aus dem In- oder Ausland die Chance erhalten, durch den Aufbau eines strukturierten Forschungsprogramms selbständig wissenschaftlich zu arbeiten und sich dadurch besonders zu qualifizieren. Pro Zentrum können bis zu zwei Nachwuchsgruppen beantragt werden. Die Nachwuchsgruppen sind ein wesentlicher Bestandteil der Zentren; dies muss auch durch die Verteilung der beantragten Mittel deutlich werden. Die Leitungen der Nachwuchsgruppen müssen an der Konzeption und Formulierung des Forschungsprogramms substanziell beteiligt sein.

Eine internationale Ausrichtung der Zentren wird explizit gewünscht. Zur Integration der Zentren in die nationale und internationale Forschungslandschaft können zentrumsspezifische Methodenkurse, Maßnahmen zum Daten- und Methodenaustausch, Gastaufenthalte (vor allem von Nachwuchswissenschaftlern) sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern beantragt werden.

Mit dem Ziel, die Kommunikation zwischen den Zentren zu sichern, werden sich Vertreter der geförderten Zentren z. B. in jährlichen Workshops und Kolloquien über die laufenden Forschungsaktivitäten und deren Ergebnisse austauschen. Externe Partner (nationale und internationale Forschergruppen, Entscheidungsträger etc.) sollten an diesen Veranstaltungen beteiligt werden.

Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und ggf. im Kooperationsverhältnis mit Hochschulen stehende außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sicherstellen können.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Aufbau eines Zentrums der gesundheitsökonomischen Forschung ist das Vorhandensein mindestens einer Abteilung mit gesundheitsökonomischem Schwerpunkt im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, Medizin und/oder Public Health. Weitere maßgebliche vor Ort bestehende gesundheitsökonomische Strukturen sind einzubeziehen.

Am Standort müssen bereits substanzielle Forschungsaktivitäten im Bereich der Gesundheitsökonomie bestehen. Die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen durch einschlägige Vorarbeiten in der gesundheitsökonomischen Forschung ausgewiesen sein und die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen.

Die Leitung der Nachwuchsgruppe verlangt in erster Linie die einschlägige Qualifizierung (mindestens Promotion) der Nachwuchsgruppenleitung, die u. a. durch entsprechende Publikationen zu dokumentieren ist. Eine Altersgrenze für Bewerberinnen und Bewerber besteht nicht. Das von der Nachwuchsgruppe bearbeitete Thema muss dem Profil des Zentrums entsprechen.

Langfristig sind die Zentren der gesundheitsökonomischen Forschung aus eigenen Ressourcen der beteiligten Einrichtungen zu finanzieren. Mit der Antragstellung ist zunächst eine Erklärung der Fakultät(en) vorzulegen, wie der Auf- und Ausbau des Zentrums gesundheitsökonomischer Forschung unterstützt wird. Verbindliche Aussagen zur Weiterführung des Zentrums über das Ende der Bundesförderung hinaus sind mit dem Antrag für eine zweite Förderphase vorzulegen (siehe 5.).

Für jedes Zentrum der gesundheitsökonomischen Forschung ist ein Koordinator/eine Koordinatorin zu benennen. Ihr/ihm obliegt die Koordination des geförderten Vorhabens, die Organisation des wissenschaftlichen Austausches zwischen den Zentren, die Berichterstattung an den Förderer sowie die Koordinierung der im Rahmen der Projektzielsetzungen erforderlichen Verbreitung der Ergebnisse.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de oder http://www.forschungsrahmenprogramm.de abgerufen werden..

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zum Aufbau eines Zentrums der gesundheitsökonomischen Forschung können Einrichtungen über einen Zeitraum von zunächst bis zu vier Jahren gefördert werden. Rechtzeitig vor dem Ende der ersten Förderphase kann ein Anschlussantrag vorgelegt werden, dessen Begutachtung eine Bewertung der Leistungen in der zurückliegenden Förderphase einschließt. In diesem Antrag ist verbindlich darzulegen, wie das Zentrum über das Ende der Bundesförderung hinaus (ab dem 9. Jahr) abgesichert werden soll. Eine Anschlussförderung von maximal vier Jahren ist in Abhängigkeit vom Ergebnis der Begutachtung des Anschlussantrages vorgesehen.

Im Rahmen des Förderschwerpunktes ist eine weitere Bekanntmachung frühestens nach 12 Monaten vorgesehen.

Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal- und Sachmittel (u. a. Verbrauchs- und Reisemittel) sowie (ausnahmsweise) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Falls für die Durchführung des Vorhabens externe Expertise in Anspruch genommen werden muss, z. B. aus Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, aus Stiftungen oder aus wissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaften mit eigener Rechtsperson, können auch Mittel für entsprechende Auftragsvergaben zur Erbringung der notwendigen Leistungen beantragt werden. Details hierzu finden sich im „Leitfaden für Antragsteller“ (siehe unter 7.2).

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner über eine eigene Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Zentrum an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE Vorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 3821-210
Fax. 0228 3821-257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
beauftragt.

Ansprechpartner sind Herr Dr. Drews (Tel. 0228 3821-742) und Herr Dr. Ebert (Tel.: 0228 3821-739).
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger im DLR zunächst strukturierte Vorhabenbeschreibungen einzureichen. Die Vorhabenbeschreibungen können

bis spätestens zum 29. April 2010

auf dem Postweg beim Projektträger eingereicht werden. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder FAX ist nicht möglich.

Die Vorhabenbeschreibung soll alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Der Umfang der Vorhabenbeschreibung (Din-A4-Format, Arial 11 Punkt,1,5-zeilig) darf 50 Seiten (inkl. Anhang) nicht überschreiten. Sie ist in 10-facher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage sowie als pdf-File auf CD-ROM vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibung ist nach dem Leitfaden für eine Antragstellung im Rahmen der Förderinitiative „Zentren der gesundheitsökonomischen Forschung“ zu strukturieren. Vorhabenbeschreibungen, die den Vorgaben dieser Förderrichtlinien und des Leitfadens nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Leitung mindestens einer Nachwuchsgruppe muss mit der Vorhabenbeschreibung benannt werden und substanziell an der Konzeption und Formulierung des Forschungsprogramms beteiligt sein. Eine Förderung eines Zentrums ohne eine positiv bewertete Nachwuchsgruppe ist nicht möglich. Sofern eine zweite Nachwuchsgruppe Teil des Gesamtkonzeptes ist, kann die Konkretisierung dieser Gruppe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Ein Termin für die Einreichung des Ergänzungsantrags wird nach Förderbeginn der Zentren bekannt gegeben.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter bewertet. Diese Bewertung ist eine Entscheidungsgrundlage. Dabei werden u. a. die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:
- Struktur des geplanten Zentrums, u. a. Einbindung bestehender Strukturen
- Integration des geplanten Zentrums in die Fakultät/en
- Langfristige Perspektive des Zentrums an der/den Fakultät(en)
- Wissenschaftliche Qualität des Forschungskonzeptes/Forschungsprofils
- Ausreichend bestehende Forschungsaktivitäten, Vorleistungen der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
- Relevanz der Forschung für das deutsche Gesundheitssystem
- Qualität und Einbindung der Nachwuchsgruppe/n
- Qualität der einzelnen Forschungsprojekte
- Zugang zu notwendigen Daten (z. B. klinische Daten, Sekundärdaten)

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Vorhabenbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 01. Februar 2009

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf