Richtlinien zur Förderung der zweiten Förderphase des Krankheitsbezogenen Kompetenznetzes Multiple Sklerose

vom 15.11.2011 - Abgabetermin: 07.02.2012

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 15.11.2011

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Erforschung von Volkskrankheiten und anderer, weniger häufiger, Krankheiten ist einer der Schwerpunkte des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung. Dabei werden die Forschungsmittel so eingesetzt, dass strukturelle Verbesserungen erreicht, ein gesellschaftlicher Bedarf gedeckt und zu Innovation und Wertschöpfung in Deutschland beigetragen wird.

Durch die Förderung der vernetzten klinischen Forschung im Rahmen der "Kompetenznetze in der Medizin" hat das BMBF im zurückliegenden Jahrzehnt auch international neue Maßstäbe für die Strukturierung der krankheitsbezogenen Forschung gesetzt. Mit Studiennetzen, Patientenkohorten, Registern und Biomaterialbanken wurden Voraussetzungen für interdisziplinäre Kooperationen geschaffen und die Forschung zum Transfer in die Versorgung verstärkt. Einigen Netzen ist es gelungen Strukturen aufzubauen, die mittlerweile in dem jeweiligen Krankheitsgebiet als führend in Europa anzusehen sind und in erheblichem Umfang an europaweiten Fördermaßnahmen partizipieren.

Im Jahre 2007 wurde dieses Förderinstrument zu Krankheitsbezogenen Kompetenznetzen weiterentwickelt. Ziel der Krankheitsbezogenen Kompetenznetze ist es, zerstreute Kapazitäten zu kooperativer und interdisziplinärer Forschung zusammenzuführen: Die besten Einrichtungen der Forschung und Versorgung können - ggf. unter Beteiligung von Partnern aus der Wirtschaft - ihre Kompetenz und Infrastruktur in Forschungsansätze einbringen, die von der grundlagennahen Forschung bis in die Versorgungsforschung reichen. Die Kooperation innerhalb der Kompetenznetze soll einen deutlichen Mehrwert erbringen. Dies kann u.a. durch die zunehmende Bearbeitung verbundübergreifender Fragestellungen erreicht werden.

Seit 2009 fördert das BMBF das national angelegte Krankheitsbezogene Kompetenznetz Multiple Sklerose (KKN MS). Es können nun Anträge für die zweite Förderperiode eingereicht werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGFVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGFVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind. Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGFVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Es soll die zweite Förderperiode des Krankheitsbezogenen Kompetenznetzes zum Thema Multiple Sklerose gefördert werden.

Anträge zu folgenden Schwerpunkten sind möglich:

  • Diagnose- und Therapieforschung einschließlich klinischer Studien
  • Forschung zu Versorgung, Epidemiologie und Gesundheitsökonomie
  • Ätiologie- und Pathogenese-Forschung

Auf der Basis der derzeit im KKN MS vertretenen Verbundthemen ist eine Fokussierung in Richtung klinischer Forschungsansätze wünschenswert und für das Gesamtnetzwerk notwendig. In den Forschungsanträgen ist die Strategie für eine fruchtbare Verknüpfung bzw. Zusammenarbeit zwischen der Grundlagenforschung, der klinischen Forschung und der Versorgung aufzuzeichnen.

Ein maßgebliches Ziel des KKN MS ist die Etablierung und Zusammenführung großer, langfristig angelegter Kohortenstudien, Biobanken und Bilddatenbanken von Patienten mit Multipler Sklerose in Deutschland. Diese Kohorten bilden die Grundlage und Basis für interdisziplinäre Forschungsprojekte, die sich mit den Mechanismen der Krankheitsentstehung und dem Verlauf der MS befassen, ebenso wie für klinische Studien und für die Versorgungsforschung. Daran gekoppelt ist die Schaffung von Plattformen und Einrichtungen zur standardisierten Datenerhebung.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Verbünden, die in ihrer Gesamtheit das Kompetenznetz bilden. In einem Verbund schließen sich Partner mit zunächst auf drei Jahre angelegten Teilprojekten zum Thema Multiple Sklerose zusammen. Bereits in der ersten Förderphase geförderte Verbünde sollen die Zusammenarbeit im Netz intensivieren. Dabei kann die bisherige Verbundstruktur angepasst oder aufgelöst werden. Es können neue Teilprojekte in Folgeanträge bereits geförderter Verbünde integriert werden. Es kann auch ein verbundübergreifender Gesamtantrag für das Kompetenznetz vorgelegt werden. Neue Verbünde sollen das bestehende Netz inhaltlich und/oder strukturell ergänzen. Für neue Verbünde wird empfohlen sich über die Ausrichtung und die Inhalte des bereits bestehenden Kompetenznetzes Multiple Sklerose auf dessen Homepage zu informieren und gegebenenfalls Kontakt mit diesem aufzunehmen. Die übergreifende Zusammenarbeit im Netz soll im Laufe der Förderphasen wachsen und stellt ein wichtiges Begutachtungskriterium dar.

Infrastruktur für Verbünde und das gesamte Kompetenznetz
Komponenten der Forschungsinfrastruktur wie Patientenregister und Materialbanken können im Rahmen von Verbünden oder verbundübergreifend beantragt werden. Bereits bestehende Strukturen und Kompetenzen innerhalb und außerhalb des Kompetenznetzes sollen dabei einbezogen werden (z. B. Telematikplattform).

Darüber hinaus sind zentrale Elemente der Infrastruktur notwendig, um die Funktionsfähigkeit des auf Kooperation ausgerichteten Netzwerkes sicherzustellen. Hierdurch ist für das Netzwerk ein Mehrwert über das Maß von einzelnen wissenschaftlichen Arbeitsgruppen hinaus zu erreichen. Dazu gehören Maßnahmen zu folgenden Aspekten:

  • Qualitätssicherung, Standardisierung und Harmonisierung
  • Dienstleistung und Service
  • Nachwuchsförderung
  • Netzsteuerung und Kommunikation
  • Öffentlichkeitsarbeit

Diese Infrastrukturkomponenten sollen gleichzeitig mit den Forschungsverbünden beantragt werden. Über die Förderung wird im Kontext des gesamten Kompetenznetzes entschieden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland wie z. B. Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung über die BMBF-Förderlinie "ProfilNT". Entscheidungen hierzu erfolgen über ein gesondertes Antrags- und Auswahlverfahren. Nähere Informationen sind hier erhältlich.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit und vernetzten Forschung mitbringen. Teilprojekte oder Verbünde, die ihre wissenschaftlichen Ziele langfristig auch ohne Kooperation mit weiteren Partnern erreichen können und keinen fachlichen oder strukturellen Beitrag zum Verbund/Netz leisten, werden nicht gefördert. Voraussetzung für die Förderung sind auch die Potenziale der Vernetzung zu einem kohärenten Kompetenznetz und der inhaltliche oder strukturelle Bedarf des Kompetenznetzes.

Voraussetzungen für die Förderung sind ferner:

  • die Bereitschaft der Verbünde zur Integration in ein Kompetenznetz
  • die Bereitschaft zur Einhaltung einheitlicher Standards zur Qualitätssicherung von Biomaterialbanken, Patientenregistern, IT-Vernetzung und bei der Durchführung klinischer Studien
  • die Bereitschaft zu gemeinschaftlichem Aufbau und breiter Nutzbarmachung der vorhandenen Forschungsinfrastruktur (ggf. auch durch Partner außerhalb des Kompetenznetzes), z. B. von Biomaterialbanken und Patientenregistern

Die Partner eines Verbundes haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – entnommen werden.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt i.S.v. Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Für die Teilprojekte und Infrastrukturelemente sind für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft zuwendungsfähig der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Ausgaben für das Einholen von Ethikvoten an der eigenen Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für KMU entsprechend der KMU-Definition der Europäischen Kommission (Einzelheiten bei der Förderberatungsstelle) wird ein Bonus gewährt.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVFO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen:

Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

beauftragt.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Ansprechpartnerinnen sind Dr. Marianne Kordel-Bödigheimer (Tel.: 0228 3821-1137, E-Mail: Marianne.Kordel@DLR.de) und Svenja Diekhoff (Tel.: 0228 3821-1866, E-Mail: Svenja.Diekhoff@DLR.de).

Vordrucke für förmliche Förderanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger zunächst formlose Vorhabenbeschreibungen
 

bis 07. Februar 2012

auf dem Postweg vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen. Die Vorhabenbeschreibungen sollen dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per „electronic mail“ oder FAX ist nicht möglich.

Vorhabenbeschreibungen für Verbünde müssen sowohl die Struktur, das Forschungsprogramm sowie die Vernetzungspotenziale mit anderen möglichen Verbünden erläutern. Der Umfang der Vorhabenbeschreibungen (DIN-A4-Format, 1-zeilig, Arial 11, doppelseitig) darf 5 Seiten für das übergeordnete Konzept und 10 Seiten pro geplantem Forschungsprojekt nicht überschreiten. Falls mehrere Verbünde gebündelt beantragt werden, kann eine übergreifende Zusammenfassung von 10 Seiten beigefügt werden.

Die Vorhabenbeschreibungen sind in 25-facher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage sowie als ein zusammenhängendes Dokument im pdf-Format auf CD-ROM vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibung ist nach dem Leitfaden für die Antragstellung im Rahmen der Förderinitiative Krankheitsbezogenes Kompetenznetz zum Thema Multiple Sklerose zu strukturieren.   Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Im Hinblick auf die Förderung klinischer Studien werden die durch internationale Standards (z. B. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten klinischen Praxis) vorgegebenen Maßstäbe zugrunde gelegt. Die Anforderungen an Vorhabenbeschreibungen für derartige Studien sind dem o. g. Leitfaden für die Antragstellung zu entnehmen.

Für die Beantragung klinischer und epidemiologischer Register sowie für die Beantragung auf Unterstützung biomedizinischer Materialsammlungen sind gleichfalls die im o. g. Leitfaden für Antragsteller festgelegten Anforderungen zu beachten.

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

- Innovation und klinische Relevanz der Fragestellung
- Wissenschaftliche und methodische Qualität des Konzepts
- Wissenschaftliche Vorleistungen der Antragsteller
- Wissenschaftliche und methodische Qualität der vorhandenen Ressourcen (z. B. Materialbanken, Patientenkohorten)
- Kohärenz der Vorhaben und Interaktionen im Verbund, bzw. Netz
- Qualität der geplanten Maßnahmen für Standardisierung und Qualitätssicherung von Verfahren, Biomaterialbanken und Registern
- Mehrwert der Vernetzung für Forschung und Versorgung
- Chancen und Strategien zur Verwertung der Ergebnisse als Produkt und in der klinischen Versorgung

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Forschungsvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung. Die Vorhaben werden mit einer Laufzeit von in der Regel bis zu drei Jahren gefördert. Eine weitere Förderung erfolgt ggf. nach erneuter Bekanntmachung und Begutachtung. Termine für die Folgeanträge werden öffentlich bekannt gegeben.

7.2.2 Vorlage förmlicher Anträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung eines beantragten Netz- oder Verbundvorhabens bzw. infrastrukturellen Einzelprojektes werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Netz- bzw. Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu §44 BHO sowie §§48 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 2011

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Angela Lindner